| Satzung des «DJK-Burtscheider Turner Bund 1908 e.V.» | ||
| vom 04.06.1970 in der Fassung vom 26.01.1977 | ||
| § 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
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Der Verein führt den Namen "DJK-Burtscheider Turnerbund 1908 e.V."
Er ist dem Sportverband "Deutsche Jugendkraft e.V." in Düsseldorf angeschlossen
und gehört der katholischen Pfarrgemeinde St. Johann, Burtscheid, an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 | Ziele des Vereins | |
| Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er bezweckt im einzelnen: | ||
| a) | innerhalb und außerhalb seiner Gemeinschaft vor allem junge Menschen für die Pflege von Leibesübungen zu gewinnen sowie die Ausübung von Leibesübungen zu ermöglichen und zu fördern, | |
| b) | in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Vereinen des Sports einer gesunden Sportentwicklung zu dienen, | |
| c) |
durch seine Sportfischerabteilung in Zusammenarbeit mit dem
Landesfischereiverband Nord-Rheinland e. V. zu Bonn bei der Schaffung,
Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Fischgewässer mitzuwirken sowie innerhalb und außerhalb
seiner Gemeinschaft die Ausübung waidgerechten Sportfischens zu ermöglichen und zu fördern.
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| § 3 | Mitgliedschaft | |
| Der Verein hat aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. | ||
| 1. | Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins bejaht und aktiv fördert. | |
| 2. | Inaktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins bejaht und unterstützen will. | |
| 3. | Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat. | |
| 4. | Jedes aktive und inaktive Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, verpflichtet. | |
| § 4 | Beitritt | |
| Gesuche um Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. | ||
| § 5 | Austritt | |
| Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr muß die Erklärung von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. | ||
| § 6 | Ausschluß | |
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein schadet
oder wenn es den Satzungen des Vereins leichtfertig zuwider handelt.
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| § 7 | Organe des Vereins | |
| Organe des Vereins sind: | ||
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1. 2. |
der Vorstand die Mitgliederversammlung |
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| § 8 | Der Vorstand | |
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Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und führt die Geschäfte des Vereins.
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich berechtigt.
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| § 9 | Die Mitgliederversammlung | |
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand regelmäßig,
mindestens einmal im Jahr einzuberufen, um den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen und Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen
schriftlich bekanntzugeben. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins dies fordert, wenn der zehnte Teil der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
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| § 10 |
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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| § 11 | Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
| § 12 |
Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Beschluß muß mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst werden.
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