Satzung des «DJK-Burtscheider Turner Bund 1908 e.V.»
vom 04.06.1970 in der Fassung vom 26.01.1977
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  Der Verein führt den Namen "DJK-Burtscheider Turnerbund 1908 e.V." Er ist dem Sportverband "Deutsche Jugendkraft e.V." in Düsseldorf angeschlossen und gehört der katholischen Pfarrgemeinde St. Johann, Burtscheid, an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Der Sitz des Vereins ist Aachen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
 
§ 2 Ziele des Vereins
  Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er bezweckt im einzelnen:
  a) innerhalb und außerhalb seiner Gemeinschaft vor allem junge Menschen für die Pflege von Leibesübungen zu gewinnen sowie die Ausübung von Leibesübungen zu ermöglichen und zu fördern,
  b) in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Vereinen des Sports einer gesunden Sportentwicklung zu dienen,
  c) durch seine Sportfischerabteilung in Zusammenarbeit mit dem Landesfischereiverband Nord-Rheinland e. V. zu Bonn bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Fischgewässer mitzuwirken sowie innerhalb und außerhalb seiner Gemeinschaft die Ausübung waidgerechten Sportfischens zu ermöglichen und zu fördern.
 
Leibesübungen und Sport sind nicht Selbstzweck. Sie dienen der Prägung lebenstüchtiger, selbständiger und naturverbundener Menschen sowie dem allgemeinen Besten auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
 
§ 3 Mitgliedschaft
  Der Verein hat aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins bejaht und aktiv fördert.
  2. Inaktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins bejaht und unterstützen will.
  3. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat.
  4. Jedes aktive und inaktive Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, verpflichtet.
 
§ 4 Beitritt
  Gesuche um Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
§ 5 Austritt
  Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr muß die Erklärung von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
 
§ 6 Ausschluß
  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein schadet oder wenn es den Satzungen des Vereins leichtfertig zuwider handelt.
 
Der Grund des Ausschlusses ist dem Betroffenen bekanntzugeben. Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Den Ausschluß aus einer Abteilung des Vereins kann der Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand, bei der Sportfischerabteilung im Einvernehmen mit dem Abteilungsvorstand, verhängen. Zeitweilige Sperren für Übungsabende, Spiele oder Sportfischen kann der Abteilungsleiter, bei der Sportfischerabteilung der Abteilungsvorstand, selbständig verhängen.
 
§ 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
  1.
2.
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
 
§ 8 Der Vorstand
  Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt.
 
Dem Vorstand gehören an: Der Vereinsleiter, sein Stellvertreter, ein erster und ein zweiter Geschäftsführer, der Kassierer; als Beisitzer der geistliche Beirat und die Abteilungsleiter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsleiter, sein Stellvertreter, ein erster und ein zweiter Geschäftsführer und der Kassierer.
 
Er beschließt, wenn in dieser Satzung nicht anderes vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
 
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand regelmäßig, mindestens einmal im Jahr einzuberufen, um den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies fordert, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
 
Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über jede Mitgliederversammlung ist seitens des 1. Vorsitzenden und bei Verhinderung desselben seitens des 2. Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen und von demselben zu unterzeichnen.
 
§ 10 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
 
§ 11 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 12 Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß muß mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst werden.
 
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Pfarre St. Johann Burtscheid für Zwecke der Jugendpflege zu.
 
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